Informationen

NfA (Neu für Alt)

Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nur bei Verschleißteilen (Reifen, Bremsen, Auspuff, usw.) in Betracht, nicht bei Teilen, die die Lebensdauer des Fahrzeugs teilen, dazu gehören, Seitenteile, Türen, Lackierung, usw..


Beispiel:

Ihr Fahrzeug wurde beschädigt, bei der Kalkulation wird ein neuer Reifen mit aufgeführt. Der alte Reifen hat eine Profiltiefe von 4mm, der neue besitzt eine Profiltiefe von 8mm. Ein Abzug von 50% wird dann, in diesem Fall, im Gutachten vermerkt.


Solche Fälle kommen meist in Kaskoschäden zum tragen.



130%-Regelung / Opfergrenze

 

Mit der 130%-Regelung können Sie als Geschädigter  das unverschuldet verunfallte Fahrzeug behalten, sofern die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist.

 

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Besitzer eines alten Fahrzeugs auf diese Art auf Kosten der Versicherung ihr Fahrzeug auf Vordermann bringen können. Um genau das zu verhindern gibt es diverse Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Schadensregulierung nach der 130%-Regelung in Anspruch zu nehmen.

 

 


 

 

Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:

 

  • die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen
  • als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist, muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses,  weitergenutzt und versichert werden
  • die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
  • als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
  • eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen erfolgen, in der bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
  • sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen  keine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die 130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen

 

 

 

 

 

Ab wann gilt ein Auto als, Unfallwagen?

Zunächst einmal muss man wissen, was ein Unfallwagen eigentlich ist. Per Definition ist nämlich jedes Fahrzeug, das durch einen Unfall Schäden davongetragen hat, ein Unfallwagen.

Letztendlich kommt es aber auf den Schaden selbst an: Ist es lediglich eine kleine unschöne Schramme, die mühelos mit etwas Lack ausgebessert werden kann, ist das Kfz also kein Unfallwagen, dessen Wert nach dieser Reparatur gemindert wird. Es handelt sich hierbei nämlich um einen sogenannten Bagatellschaden und nach gängiger Rechtssprechung sind diese nicht offenbarungspflichtig.

Beschränkt sich z.B. der Heckschaden bei einem Auffahrunfall lediglich auf eine zerkratzte, ausgehakte Stoßstange, die leicht wieder gerichtet und eingesetzt werden kann, ist das Fahrzeug kein Unfallwagen – wohl aber, wenn sie so stark beschädigt ist, dass die Stange ausgetauscht werden muss.

Muss nach einem Unfall eine größere Fläche an Ihrem Auto ausgebeult, erneuert, gespachtelt oder nachlackiert oder gar ein fahrsicherheitsrelevantes Teil ausgetauscht beziehungsweise gerichtet werden, spricht man ausnahmslos von einem Unfallwagen!

 
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